Honorarvereinbarung

Honorarvereinbarung

Die erste Vorab-Prüfung erfolgt für Sie vollständig kostenfrei!

Das bedeutet für Sie:

  • Kostenlose Prüfung Ihres PKV-Vertrages
  • Prüfung Ihrer persönlichen Erfolgsaussichten
  • Einholung Ihrer Erhöhungs-Schreiben
  • Über 8 Millionen betroffene Verträge
  • Berechnung der möglichen Rückzahlung
  • Großer Erfahrungsschatz der betrauten Anwälte
  • Zusammenarbeit mit allen Rechtsschutzversicherern
  • Bundesweite Klagen

    Dienstleistungsvertrag

    zwischen

    ,
    Auftraggeber/in

    und

    veron Versicherungsmakler GmbH

    Arndtstrasse 13

    90419 Nürnberg

    Auftragnehmer

    wird dieser Vertrag über folgende Dienstleistungen abgeschlossen:

    I. Gegenstand des Vertrages
    Der/die Auftraggeber/in hat eine laufende Krankenversicherung
    bei

    (Name der Versicherung)

    Hierbei möchte der/die Auftraggeber/in die Beitragserhöhungen zurückfordern, sofern dies auf Grund der bestehenden Rechtsprechung bzgl. fehlerhafter Erklärungen zu den Beitragserhöhungen möglich ist.

    Dazu überträgt er/sie dem Auftragnehmer die Durchführung folgender Dienstleistungen bzgl. der Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge:

    • Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit

    • Einholung fehlender Unterlagen

    • Prüfung der Rechtschutzversicherungsbedingungen und ggfs. Einholung der erforderlichen Unterlagen für eine Deckungsanfrage durch die Partnerkanzleien

    • Aufarbeitung der Unterlagen und Übermittlung an eine Partnerkanzlei

    • Verwaltung des Verfahrens

    Der Auftragnehmer führt keine Rechtsberatung durch. Diese wird ausschließlich von den Rechtsanwaltskanzleien, die mit dem Fall beauftragt werden, vorgenommen.

    II. Vertragsdauer

    Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet jedoch spätestens mit vollständigem Abschluss des oben genannten Vorgangs. Der Vorgang ist abgeschlossen, sobald der Auftraggeber eine Zahlung der Krankenversicherungsgesellschaft aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches, eines Anerkennt¬nisses oder sonst auf seinen Anspruch erhält und die unter Ziffer IV. dieses Vertrages genannte erfolgsabhängige Vergütung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer ausgekehrt wird. Alternativ endet das Vertragsverhältnis, wenn der Anspruch des Auftraggebers gegen die Krankenversicherung endgültig erfolglos bleibt und keine Zahlung durch die Krankenversicherungsgesellschaft an den Auftraggeber erfolgt.

    III. Pflichten der Vertragsparteien

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.

    Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich dem Auftragnehmer jederzeit Auskunft über den Stand des oben näher bezeichneten Vorganges zu geben.

    Weiterhin entbindet der Auftraggeber/die Auftraggeberin die beauftragte Partnerkanzlei unwiderruflich von der Schweigepflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf den oben genannten Vorgang, damit die einzelnen Verfahrensschritte besprochen werden können. Die Entbindung von der Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Sachstand des Verfahrens, als auch auf den Inhalt einer verfahrensbeenden Handlung, eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleiches oder eines Gerichtsurteils. Dazu verwendet der Auftraggeber das als Anlage 1 beigefügte Formular, das Bestandteil dieses Vertrages wird. Das unterzeichnete Originalformular wird der jeweiligen Rechtsanwaltskanzlei übergeben, eine einfache Kopie dem Auftragnehmer.

    IV. Vergütung

    Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20% zzgl. 19% Mwst. des erstrittenen Mehrwertes (Rückerstattung der KV Beiträge).

    Mehrwert ist jeder Vermögensvorteil, insbesondere jede Geldleistung (inkl. Zinsen) und jede Sachleistung, die der Auftraggeber aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches, eines Anerkennt-nisses oder sonst auf den Anspruch erhält.

    Die Vergütung ist fällig, sobald der Erlös dem Auftraggeber zufließt oder zusteht.

    Die Vergütung wird in Höhe des Nennwertes des tatsächlich erstrittenen Mehrwertes an den Auftragnehmer gezahlt, unabhängig von möglichen Verrechnungstatbeständen zwischen Auftraggeber/in und Versicherung. Steuerverpflichtungen der Parteien werden bei der Berechnung der Erfolgsbeteiligung nicht berücksichtigt, auf Realisierung der streitigen Ansprüche beruhende Steuerver¬pflichtungen trägt jede Partei selbst.

    Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer auf Verlangen verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang ihm der weiter oben dargestellte Mehrwert zugeflossen ist. Daneben besteht das unter Ziffer III. dieses Vertrages dargestellte Auskunftsrecht gegenüber der Anwaltskanzlei aufgrund unwiderruflicher Entbindung von der Schweigepflicht.

    V. Sonstige Bestimmungen

    (1) Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.

    (2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

    (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

    (4) Dieser Vertrag wurde in 2 Exemplaren ausgefertigt.

    VI. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
    An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


    [signature* signature-859]