Wir kümmern uns persönlich darum, für Sie den besten Tarif zu bestimmen.
Wir kontaktieren Sie und prüfen kostenlos Ihre Optionen auf einen erfolgreichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung.
Bei einem Wechsel können Sie auf unsere volle Unterstützung zählen.
Bares Geld sparen durch den Wechsel von PKV in GKV. Es besteht für viele Versicherte nach umfassender sozialrechtlicher Prüfung die Möglichkeit, in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu wechseln. Dies gilt insbesondere auch für einige über 55-Jährige und/oder langjährig Privatversicherte. Wir arbeiten weitestgehend auf Erfolgshonorarbasis für Sie und greifen hierbei auf ein spezialisiertes und aufeinander abgestimmtes Netzwerk von Experten aus dem Sozialversicherungsrecht, Steuerberatern, Rentenberatern und Rechtsanwälten zurück. Viele Menschen, die in jungen Jahren nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, wählen eine private Krankenversicherung.
Zumeist handelt es sich hier um den Personenkreis der Selbstständigen und gutverdienende Angestellten. Sie sind von den günstigen Beiträgen und einem eventuell umfangreicheren Leistungsangebot überzeugt, weshalb sie der gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken kehren. Im Alter sind die steigenden Beiträge der privaten Krankenversicherung ein Grund dafür, dass viele den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung suchen. Viele befürchten, dass sie in Zukunft die Beiträge für die private Krankenversicherung gar nicht mehr aufbringen können.
Unsere Rechtsexperten erwirken von der jeweiligen Krankenkasse einen Bescheid, welcher ein sog. Verwaltungsakt ist. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist gesetzlich in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und in den vergleichbaren Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder definiert.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Ja, für die meisten Selbstständige, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Gerne unterstützen Sie unsere Rechtsexperten bei ihrem Vorhaben.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die von jeder Gesetzlichen Krankenkasse angeboten werden, sind trotz aller Kürzungen noch immer recht umfassend. Zudem können Sie Ihre PKV in eine preisgünstige Zusatzversicherung umwandeln und somit viele Bereiche wie bspw. Zahn- oder Krankenhausleistungen privat versichern.
Als privat versicherter Arbeitnehmer bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. In den meisten Fällen ist er genauso hoch wie das, was der Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde. Für das Jahr 2020 beträgt der Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte maximal 367,97 Euro pro Monat.
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Dies ist i. d. R. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Jeden Monat zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wieviel, das kommt auf das Bruttogehalt an. Der Arbeitgeber zahlt die eine Hälfte der Beiträge, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer Höchstgrenze vom Gehalt abgezogen. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2020 liegt sie für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 6.900 Euro (West) und 6.450 Euro (Ost) im Monat, für die gesetzliche Krankenversicherung liegt sie bei 4.687,50 Euro.
Bei der KVdR handelt es sich um eine Pflichtversicherung, in der alle Rentner versichert werden, die seit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragsstellung eine bestimmte Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse (bzw. Sozialversicherung in der DDR) pflichtversichert, freiwillig versichert oder durch pflichtversicherte Personen familienversichert waren. Zusätzlich werden pro Kind 3 Jahre zur Vorversicherungszeit hinzugerechnet.
Die Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragsstellung wird hierbei in zwei Hälften geteilt. Nur wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Erwerbslebens gesetzlich versichert war, hat die Vorversicherungszeit erfüllt und darf sich in der Krankenversicherung der Rentner versichern lassen. Weiterhin müssen Versicherte für die KVdR einen Anspruch auf Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Die Bürgerversicherung ist vom Tisch. Die Gesundheitspolitik nimmt im Grundsatzpapier Stellung hierzu. Am bisherigen System (PKV/GKV) wird festgehalten und eine Bürgerversicherung abgelehnt. (Stand 15.10.2021)